
„Metax-News“ April 2019
Ein Spendenabzug bei der Steuer ist unter anderem nur möglich, wenn die Geldgabe freiwillig erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob eine solche Freiwilligkeit auch dann gegeben ist, wenn der Spender dazu rechtlich verpflichtet war, z.B. weil es im Schenkungsvertrag so stand. Im konkreten Fall hatte eine Frau von ihrem Mann eine Menge Geld geschenkt bekommen unter der Bedingung, dieses an gemeinnützige Vereine weiterzuleiten. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, weil die Spende wegen dieser Auflage nicht freiwillig gewesen sei. Der BFH verwies die Sache zwar an die Vorinstanz zurück. Er machte aber darauf aufmerksam, dass eine Freiwilligkeit auch dann vorliegen kann, wenn die Verpflichtung zur Spende im Schenkungsvertrag freiwillig eingegangen wird.