Schwangerschaftsabbrüche: Neuer Paragraf hilft Ärztinnen
Der neue § 219 a StGB, der Informationen über Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr per se unter Strafe stellt, zeigt bereits Wirkung. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hob das Urteil gegen eine Gießener Gynäkologin auf, die nach alter Rechtslage zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, weil sie auf ihrer Praxishomepage angegeben hatte, Abbrüche vorzunehmen. Zugunsten der Ärztin müsse die neue Strafrechtsnorm beachtet werden. Aufgrund des neuen Paragrafen stellte auch das Amtsgericht Kassel ein Strafverfahren gegen zwei Frauenärztinnen ein. Dagegen wurden in Berlin zwei Gynäkologinnen vom Amtsgericht verurteilt, weil sie nicht nur über das Ob, sondern auch das Wie („medikamentös“, „narkosefrei“) eines Schwangerschaftsabbruchs informiert hatten. Dies sei selbst nach neuer Rechtslage verboten.