„Metax-News“ November 2017
Weiterbildungsärzte in Berlin sehen sich immer wieder mit Honorarrückforderungen durch die KV konfrontiert. So auch eine Hausärztin, der das Honorar wegen „Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs“ um rund 30.000 Euro gekürzt werden sollte. Dagegen klagte die Ärztin und hatte vor dem Sozialgericht Berlin Erfolg. Das entschied nämlich zum einen, dass die KV einen übergroßen Praxisumfang nicht schon dann annehmen darf, wenn die Fallzahlen des betroffenen Weiterbildungsarztes bei 200 Prozent des Fachgruppendurchschnitts liegen. Das Gericht setzte den Grenzwert auf 250 Prozent fest. Zum anderen forderten die Richter, dass die KV auch nachweisen muss, dass gerade durch die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten der übergroße Praxisumfang aufrechterhalten wird. Diese Kausalität konnte die KV nicht belegen. Sie hat gegen das Urteil inzwischen Berufung eingelegt.