„Metax-News“ September 2018
Das Einkommensteuergesetz befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als u.a. Übungsleiter, Ausbilder oder ähnlichen Tätigkeiten von der Einkommensteuer. Diesen Vorteil wollten selbständig tätige Ärzte nutzen, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Universität Studierende unterrichteten. Sie behandelten dazu Patienten in Gegenwart der Studierenden, um Ihnen die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis zu demonstrieren. Schlau gedacht, allerdings machte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht den „Lehrärzten“ einen Strich durch die Rechnung. Zwar findet zusätzlich zu den Unterweisungen eine Vor- und Nachbesprechung statt, die der Ausbildung dient. Allerdings ist eine Trennung in Haupt- und Nebenberuf sowie Arzt und „Lehrarzt“ aufgrund der engen Verzahnung nicht möglich. Die Ausbildung der Studenten findet eher „en passant“ zum Hauptberuf statt.