„Metax-News“ März 2018
Bei mangelhafter Buch- und Kassenführung dürfen Betriebsprüfer Umsatzerlöse schätzen. Das gilt natürlich auch für Apotheken oder Arztpraxen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf erlaubte jetzt sogar, dass das Finanzamt für die Schätzung nicht nur Belege oder Bons aus der Vergangenheit, sondern auch aus den Folgejahren hinzuziehen darf (im konkreten Fall bezog sich der Prüfungszeitraum auf die Jahre 2000 bis 2010, für die Schätzung wurden aber weggeworfene Bons aus den Jahren 2012 verwendet). Auch aus zeitlich späteren Belegen ließen sich Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Prüfungsjahren ableiten, so das FG. Das gelte umso mehr, wenn die Vermutung bestehe, dass die Belege, die der Buchführung zugrunde gelegt wurden, manipuliert sind.