
„Metax-News“ August 2017
Grundsätzlich soll das Gesundheitssystem nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Aus diesem Grund sind z.B. alle Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die zur Diagnose, Vorbeugung, Heilung oder Linderung von Leiden führen, von der Umsatzsteuer bereit. Die Teilnahme an der integrierten Versorgung (IV) soll umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht anders behandelt werden. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Physiotherapie (BAG), die gemeinsam mit anderen Leistungserbringern an einem fachübergreifenden Versorgungsnetz teilnahm. Neben optimierten Therapieerfolgen bei den Patienten konnten die gesetzlichen Krankenkassen auch erhebliche Kosteneinsparungen verzeichnen. Diese Einsparungen gaben sie in Form von Prämien u.a. an die Gemeinschaftspraxis weiter. Das Finanzamt behandelte die Prämien umsatzsteuerpflichtig, da sie kein Entgelt für eine konkrete ärztliche Leistung seien. Falsch, urteilte das Finanzgericht Münster am 17.07.2017. Das Leistungsverhältnis zwischen Arzt und Patient wird durch die Teilnahme an der IV nicht berührt, es ist lediglich eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung. Wir sind gespannt auf das höchstrichterliche Urteil – Revision wurde zugelassen.