Vergütung für Tumormeldungen: Weitere Klarstellungen durchs BMF
In Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit von Vergütungen für Tumormeldungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem koordinierten Ländererlass Klarstellungen vorgenommen. Betont wird, dass der Zweck der Meldung im Vordergrund steht und nicht die Tatsache, ob die Meldung an ein klinisches oder epidemiologisches Krebsregister geht. Etwas allgemeiner gefasst heißt es daher in dem Schreiben nun, dass es keine Steuerbefreiung gebe, wenn die Meldungen „zur reinen Dokumentation von Patientendaten erfolgen und sie keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben“.
Damit trägt das BMF dem Umstand Rechnung, dass es auch klinisch-epidemiologische Krebsregister gibt. Weiterhin wird klargestellt, dass pseudonymisierte Rückmeldungen der Krebsregister der Umsatzsteuerfreiheit nicht schaden, „wenn der Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann“.