Vertraglich vereinbarter Zulassungsverzicht bindet auch die Zulassungsgremien
Wer als Vertragsarzt in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einsteigt, sollte sich sehr gut überlegen, ob er sich vertraglich verpflichtet, bei einem späteren Austritt seine Zulassung in der Gemeinschaftspraxis zu lassen. Denn kommt es hart auf hart, haben die Mitgesellschafter die Möglichkeit, einen Zulassungsverzicht zugunsten der Praxis durch Gerichtsentscheid herbeizuführen. Das zeigt ein Rechtsstreit, der von einem Radiologen durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht geführt wurde – ohne Erfolg. Der Arzt hatte eine Vereinbarung unterschrieben, im Falle des Ausscheidens aus der BAG seinen Vertragsarztsitz zugunsten der Gesellschaft ausschreiben zu lassen. Daran wollte er sich später nicht festhalten lassen. Seine Ex-Kollegen erwirkten jedoch eine einstweilige Verfügung, die den Radiologen zum Verzicht verpflichtete. An diese Entscheidung des Gerichts, betonte zuletzt das Bundessozialgericht, waren auch die Zulassungsgremien gebunden. Die durften damit trotz fehlender Zustimmung des Arztes aufgrund der einstweiligen Verfügung die Zulassung neu vergeben.