
„Metax-News“ September 2019
Privaten Versicherern durch spezielle Leistungsangebote potentielle Kunden wegzunehmen – das ist den gesetzlichen Krankenkassen nicht erlaubt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) betont und dem Erfindungsreichtum einiger Kassen bei den Wahltarifen deutliche Grenzen gesetzt. Besonders kreativ in der Vergangenheit war die AOK Rheinland/Hamburg, die beispielsweise Kostenerstattungstarife für eine Krankenbehandlung im Ausland, für Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, kieferorthopädische Leistungen, Brillen oder für häusliche Krankenpflege anbot. Gegen diesen bunten Blumenstrauß an Wahltarifen klagte die private Continentale Krankenversicherung, die sich in ihrer Berufsfreiheit verletzt sah. Das BSG billigte den Unterlassungsanspruch. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Wahltarife keine Ausdehnung des Leistungskatalogs bezweckt, sondern nur eine höhere Kostenerstattung entsprechend der GOÄ ermöglichen wollen. Wahltarife seien zudem nicht für Einzelleistungen zulässig. Sie müssen vielmehr komplette Leistungsbereiche wie z.B. die Zahnbehandlung umfassen.