„Metax-News“ November 2017
Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber auf ein Zeitwertkonto eingezahlt wird, ist von dem Arbeitnehmer erst dann zu versteuern, wenn er das Geld in der vereinbarten Auszahlungsphase wiederbekommt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss sich der Fiskus also gedulden. Die Gutschrift auf das Zeitwertkonto darf er nicht besteuern. Der „Besteuerungsaufschub“ gilt im Übrigen auch für die Zinsen auf dem Zeitwertkonto: Sie sind ebenfalls erst bei der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (und damit nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu versteuern.