Die „Metax-News“ – März 2017
Nicht wenige Ärzte wechseln nach einigen Jahren in der Klinik das Metier und arbeiten zum Beispiel für die Pharmaindustrie oder gehen in den öffentlichen Dienst. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich dann die Pflichtbeiträge, die sie an das ärztliche Versorgungswerk gezahlt haben, zurückerstatten lassen – und zwar nach § 3 Nr. 3c EStG steuerfrei. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem konkreten Fall ging es zwar um Beiträge an ein Rechtsanwalt-Versorgungswerk, das Urteil ist auf das ärztliche Pendant aber übertragbar. Die Richter urteilten, dass die Beitragsrückerstattungen keine Leibrente sind und auch nicht nach § 34 EStG nur ermäßigt besteuert werden. Auch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das das Finanzamt so interpretierte, dass für die Steuerfreiheit bis zur Rückzahlung eine Wartefrist von zwei Jahren eingehalten werden muss, ist laut Gericht nicht anwendbar. Die Revision wurde zugelassen.