„Metax-News“ September 2017
Ambulant vor stationär – dieser eiserne Grundsatz in der GKV ist auch bei Chemotherapien einzuhalten. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen gab einer Krankenkasse Recht, die sich geweigert hatte, einem Krankenhaus die Kosten für mehrere Chemotherapien zu bezahlen. Das Argument: Die Behandlungen hätten ambulant erfolgen können. Die Klinik hatte unter anderem vorgebracht, dass die stationären Behandlungen kostengünstiger waren als die ambulante Therapie. Das LSG betonte in seinem Urteil jedoch, dass nach dem SGB V die ambulante Krankenbehandlung vorrangig zu nutzen sei. Das gelte auch, wenn die stationäre Therapie für die Kasse billiger sei.