
„Metax-News“ Januar 2018
Schmerzensgeldansprüche sind vererbbar. Sie können damit von den Erben auch noch nach dem Tod eines Patienten gegen Ärzte oder Krankenhäuser geltend gemacht werden. Das betont das Oberlandesgericht München in einem Urteil, mit dem es einen Hausarzt zur Zahlung von mehreren tausend Euro Schmerzensgeld an den Alleinerben eines dementen Patienten verurteilte. Der Arzt hatte nach Ansicht des Gerichts es pflichtwidrig unterlassen, mit dem Betreuer „vertieft“ palliative Behandlungsmöglichkeiten zu erörtern.