„Metax-News“ Februar 2018
Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte oder Krankenhäuser analysiert und befundet, sind steuerfrei. So hat zumindest das Finanzgericht Hamburg entschieden. Damit konnte sich das Finanzamt nicht mit seiner Auffassung durchsetzen, dass eine Steuerbefreiung nur dann in Frage kommt, wenn zwischen Arzt und Patient auch ein persönliches Vertrauensverhältnis vorliegt. Die Frage, ob ein solches Vertrauensverhältnis wirklich ungeschriebene Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungsleistungen ist, beschäftigt inzwischen auch den Europäischen Gerichtshof. Der Bundesfinanzhof hat die Kollegen in Luxemburg vor kurzem um Klärung gebeten.