
„Metax-News“ Dezember 2018
Kann der Off-Label-Use eines Medikaments nach europäischem Recht überhaupt GKV-Leistung sein? Verbietet das Unionsrecht eine solche Regelung in einem nationalen Krankenversicherungssystem? Nein, urteilte jetzt der Europäische Gerichtshof. In dem konkreten Fall ging es um den Off-Label-Use von „Avastin“ bei der altersbedingten Makuladegeneration (AMD), für den der italienische Gesundheitsdienst unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten erstatten darf. Novartis, welches das für die AMD zugelassene Arzneimittel „Lucentis“ herstellt, klagte gegen diese Regelung mit Verweis auf das Unionsrecht – ohne Erfolg.