Begünstigter Praxisverkauf: Tätigkeit muss für gewisse Zeit ruhen

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"Metax-News" Dezember 2018

„Metax-News“ Dezember 2018

Auch auf den Gewinn, den ein Freiberufler durch den Verkauf seiner Praxis erzielt, sind natürlich Einkommensteuern zu zahlen. Der Fiskus gewährt hier aber eine Tarifbegünstigung, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Käufer übertragen werden. Was das bedeutet, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil erneut klar gestellt. Unter anderem muss vor allem der Patientenstamm übertragen werden. Und der Verkäufer darf seine Tätigkeit wenigstens für eine gewisse Dauer in dem „bisherigen örtlichen Wirkungskreis“ nicht ausüben. Eine erneute Tätigkeit als Freiberufler bleibt später also möglich, ohne die tarifbegünstigte Versteuerung zu verlieren, allerdings waren 22 Monate zu kurz. Wie der BFH betont, schadet es nach der Praxisabgabe nicht, wenn der Verkäufer als Angestellter beim Käufer arbeitet.