„Metax-News“ Januar 2019
Eine Krankenkasse darf das Foto eines Versicherten nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hergestellt ist und an den Inhaber versandt wird. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Eine längere Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses sei datenschutzrechtlich nicht zulässig. Dafür, so das Gericht in Kassel, fehle den Kassen eine Ermächtigungsgrundlage. Die Krankenkasse hatte darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, die Sozialdaten zu speichern, die sie für die Ausstellung der Gesundheitskarte benötige. Dieses Recht umfasse auch das Lichtbild des Versicherten.