„Metax-News“ Januar 2019
Angestellte können ihre Elternzeit in das dritte Lebensjahr des Kindes verlängern – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg ist nicht nur die erstmalige Inanspruchnahme der Elternzeit zustimmungsfrei, sondern auch deren Fortführung. Im konkreten Fall hatte ein Vater zunächst Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt seines Kindes beantragt. Einige Monate nach der Niederkunft seiner Frau stellte er einen neuen Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt an die zweijährige Auszeit anschließen sollte. Der Arbeitgeber lehnte das Ansinnen ab, ohne Erfolg. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.