„Metax-News“ Mai 2018
Ob ein Praxismitarbeiter angestellt ist oder als „Freier“ arbeitet – darüber entscheiden nicht die Vertragspartner, sondern faktisch die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Sie stuft in ihren Statusfeststellungen das Beschäftigungsverhältnis oft anders ein, als es von den Beteiligten beabsichtigt war: Selbstständige Honorarkräfte oder freie Mitarbeiter werden von der DRV gern als abhängig Beschäftigte klassifiziert, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Gegen diese „Entmachtung“ durch die DRV wehrte sich ein Facharzt für Psychosomatik und Psychologie, der eine psychologische Psychotherapeutin als freie Mitarbeiterin beschäftigen wollte. Die DRV stufte die Tätigkeit der Kollegin allerdings als abhängige Arbeit ein, da die Therapeutin in die Praxisorganisation eingebunden sei. Vor dem Bundessozialgericht erfuhr der Arzt, dass die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Disposition von Auftragnehmer und Auftraggeber enthoben ist. Nicht der „Parteiwille“ entscheide, ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, so das Gericht.