„Metax-News“ Februar 2018
Belegärzte dürfen ihren Versorgungsauftrag nicht einfach ausweiten. Konkret: Ist in der Belegarztanerkennung die Versorgung beispielsweise auf fünf Betten beschränkt, dürfen die belegärztlichen Leistungen die entsprechenden Bettentage nicht überschreiten. Das hat das Bundessozialgericht bekräftigt. Eine Erweiterung des Auftrags sei nur möglich, wenn diese beantragt und im Einvernehmen mit den Kassen genehmigt wird. Im konkreten Fall hatte die KV Saarland bei einer HNO-Gemeinschaftspraxis Honorarberichtigungen vorgenommen, weil nicht nur die genehmigten fünf, sondern oft auch über zehn, an einem Tag sogar 21 Betten belegt gewesen waren.