Die „Metax-News“ – März 2017
„Gesundheitstelefone“ von Krankenkassen oder Patientenbegleitprogramme von Pharmaunternehmen sind keine Heilbehandlungen und damit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dieses wenig überraschende Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf gefällt. Anlass war die Klage eines Unternehmens, das telefonische Beratungsleistungen im Auftrag von Kassen und Pharmafirmen erbrachte und der Ansicht war, dass diese als Heilbehandlungen einzustufen sind. Ein Grund unter anderem: Die Tele-fonmitarbeiter seien Ärzte, Krankenschwestern oder medizinische Fachkräfte. Das Gericht wies die Klage ab. Die Beratungen dienten nur der Information der Anrufer und seien nicht untrennbarer Bestandteil einer tatsächlichen Heilbehandlung. Auch die Beratungen, die der Prävention dienen, weisen keinen unmittelbaren Krankheitsbezug auf. Sie werden nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung oder im Rahmen einer Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme erbracht und seien deshalb keine Heilbehandlungen.