„Metax-News“ Mai 2018
Ein Urteil des Finanzgerichts Münster wirft wieder mal die Frage auf: Müssen Praxen, MVZ oder Kliniken Lohnsteuer abführen, wenn sie für ihre angestellten Ärzte Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung übernehmen? Zur Erinnerung: Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden. Handelt es sich um Prämien für eine Betriebshaftpflichtversicherung, bei der die Angestellten mitversichert sind, sind die Zahlungen kein geldwerter Vorteil und damit lohnsteuerfrei. Übernimmt der Betrieb dagegen die Prämien für eine zusätzliche individuelle Berufshaftpflichtversicherung des Arztes, dürfte Lohnsteuer fällig sein. In Münster hatte das Finanzgericht entschieden, dass die Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen einer angestellten Rechtsanwältin durch die Kanzlei Arbeitslohn ist.