„Metax-News“ Februar 2018
Die Mindestmengen in DMP-Verträgen für Diabetes Mellitus Typ II hat das Bundessozialgericht (BSG) faktisch für ungültig erklärt. Zwar dürften die Vertragspartner, also KVen und Kassen, Mindestmengen vereinbaren. Dann, so die Richter, sei aber nachzuweisen, dass nach wissenschaftlichen Maßstäben ein Zusammenhang zwischen den Behandlungs-zahlen und der –qualität wenigstens wahrscheinlich ist. Entsprechende Studien vermisste das BSG in Bezug auf Diabetes. Es gab deshalb der Klage eines Hausarztinternisten gegen die KV Bayerns statt. Die KV hatte dem Arzt die Genehmigung zur Teilnahme am DMP Diabetes Mellitus Typ II entzogen, weil er nicht die Mindestzahl von durchschnittlich 250 GKV-Patienten pro Quartal erreichte.