„Metax-News“ Februar 2018
Zu pingelig darf das Finanzamt nicht sein, wenn es um die Nummerierung von Rechnungen geht. Das Finanzgericht Köln betonte in einem Urteil, dass weder eine gesetzliche noch „eine aus der Rechtsprechung herleitbare“ Pflicht besteht, Rechnungsnummern völlig lückenlos zu vergeben. Das Gericht verwarf damit eine Gewinnerhöhung, die ein Finanzamt (FA) bei einem Unternehmer durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags vorgenommen hatte. Das FA hatte dessen Buchführung als schwerwiegend mangelhaft eingestuft, weil die im übrigen einmaligen Rechnungsnummern nicht numerisch aufeinander aufbauten, sondern sich aus einer Kombination von Geburtsdatum des Kunden, Rechnungsdatum und Veranstaltung ergaben.