Physiotherapeuten: Eigene Praxis ist keine Voraussetzung für selbstständige Tätigkeit
Auch ohne eigene Praxis können Physiotherapeuten selbstständig tätig sein, so das Sozialgericht Aurich. Die klagende Physiotherapeutin war in der Praxis einer Kollegin tätig, dort hatte sie Räume angemietet. Schon aus diesem Grund waren die Sozialleistungsträger (Kranken- und Pflegekasse, Rentenversicherung sowie Arbeitsagentur) der Auffassung, dass eine angestellte Tätigkeit vorliegt und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dagegen betonte das Sozialgericht, dass eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen sei. Es könne nicht allein auf das Merkmal eigener Praxisräume abgestellt werden. Vielmehr müssen für die Annahme eines Angestelltenverhältnisses u. a. auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tätigkeit nach Weisung ausgeübt wird, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation gegeben ist und kein unternehmerisches Risiko besteht.