Einbauküche ist nicht mehr wesentlicher Bestandteil einer Wohnung

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Die „Metax-News“ – Januar 2017

Vermieter, die in einer vermieteten Wohnung die Einbauküche komplett erneuern, können die Kosten dafür nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen die Aufwendungen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden. Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung. Grund dafür ist, dass die Richter Spüle und Kochherd nicht mehr als wesentliche Gebäudebestandteile ansehen, ohne die eine Immobilie „unfertig“ ist. Die Erneuerung solcher unselbstständiger Gebäudeteile kann steuerlich sofort abgezogen werden.