„Metax-News“ Juni 2018
Eine normale Zahnarztpraxis darf sich nicht als Zahnklinik bezeichnen. Das nämlich, urteilte das Oberlandesgericht Hamm, setze voraus, dass Patienten wenigstens vorübergehend auch stationär aufgenommen werden können. Ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen bot solche Betreuungs- und Versorgungsleistungen nicht an. Das Gericht untersagte ihm deshalb, seine Praxis in der geschäftlichen Werbung und im Internet als „Praxisklinik“ zu bezeichnen. Verbraucher erwarteten, dass die angebotene medizinische Versorgung einer „Praxisklinik“ über das Angebot einer reinen Praxis hinausgeht, so die Richter. Sei dies nicht der Fall, handele es sich um irreführende und wettbewerbswidrige Werbung.