„Metax-News“ Mai 2018
Ärzte, die als Lehrärzte für eine Uni arbeiten, müssen die Vergütung, die sie für diese Tätigkeit erhalten, versteuern. Das hat das Finanzgericht in Schleswig-Holstein entschieden. Die Richter lehnten eine nach dem Einkommensteuergesetz mögliche Steuerbefreiung aufgrund einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder ab. Das Hauptargument: Eine inhaltliche, zeitliche und organisatorische Trennung von Haupt- und Nebenberuf sei bei Lehrärzten überhaupt nicht möglich. Werde unter Anwesenheit von PJlern ein Patient behandelt, übe der Lehrarzt gleichzeitig seinen Haupt- und Nebenberuf aus.