Finanzieller Schutzschirm für Ärzte und Heilmittelerbringer, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen mit Rechtsanwalt Leibecke

 In Corona, Newsblog

Aufgrund von Corona wurden Schutzschirme zum Ausgleich finanzieller Belastungen für Praxen von niedergelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Heilmittelerbringern (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen) beschlossen. Der Rechtsstand dieser Informationen ist vom 05.05.2020. Änderungen zeitlich nach dem 05.05.2020 können daher nicht berücksichtigt sein. In diesem Beitrag besprechen wir daher den Schutzschirm für Ärzte und Heilmittelerbringer sowie die Regelungen für die Zahnärzte.

Welche finanziellen Ausgleiche sind für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund des Schutzschirms beschlossen worden?

Gesetzlich ist seit Ende März 2020 festgelegt, dass Arztpraxen oder Psychotherapiepraxen mit Umsatzverlusten über 10 % sowie pandemiebedingtem Rückgang bei den Fallzahlen einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennung, Impfungen oder ambulante OPs erhalten können, also für Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Das ist vergleichbar mit einer Umsatzgarantie.

Vergleichsmaßstab für den Umsatzverlust ist das Vorjahresquartal in 2019.

Steht schon fest, welche Ausgleichszahlungen für Ärzte und Psychotherapeuten erfolgen werden?

Die gesetzlichen Regelungen weisen zwar in ihrem Ansatz in die richtige Richtung. Die meisten KVen haben allerdings noch keine Ausgleichsmechanismen beschlossen und veröffentlicht. Erst dann kann es Planungssicherheit für die Ärzte und Psychotherapeuten geben. Hierzu sind noch abschließende Gespräche und Vereinbarungen zwischen den KVen und den Krankenkassen notwendig.

Gibt es Beschränkungen oder Minderungen bei den möglichen Ausgleichszahlungen für Ärzte und Psychotherapeuten?

Die Ausgleichszahlungen sind bei den Ärzten und Psychotherapeuten nachrangig, d.h. sie sind bei dem Erhalt anderer finanzieller Hilfen oder Entschädigungen entsprechend in der Höhe zu mindern.

Gilt der finanzielle Schutzschirm auch für Zahnärzte?

Nein, die gesetzliche Regelung hat Zahnärzte ausgenommen. Es gab zunächst nur eine Planung eines Schutzschirms für Zahnärzte. Jetzt wurde ganz aktuell am 30. April 2020 eine Verordnung von Bundesgesundheitsminister Spahn zum Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen der Zahnärztinnen, Zahnärzte und Heilmittelbringer erlassen.

Nach dieser Verordnung sollen Zahnärzte wegen ihrer Einnahmeausfälle zwar weiterhin 90 % der Vergütung aus dem letzten Jahr erhalten, diese aber in dem Umfang zurückerstatten, soweit sie die entsprechenden Leistungen in 2020 nicht erbringen. Es handelt sich daher eher um ein Darlehen als um einen Schutzschirm. Geplant gewesen war ursprünglich, dass sie am Ende des Jahres 30 % der zu viel gezahlten Summe als zusätzliche Hilfe hätten behalten dürfen. Dieser Vorschlag ist aber am politischen Widerstand zunächst gescheitert.

Eine kleine Hoffnung gibt es aber vielleicht, da die Verordnung ausdrücklich vorsieht, dass das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15.10.2020 die Auswirkungen der Regelungen auf die wirtschaftliche Situation der Vertragszahnärztinnen und Zahnärzte überprüfen soll. Vielleicht gibt es hierdurch doch noch Verbesserungen für die Zahnärzte, die dem ursprünglichen Plan des finanziellen Schutzschirms angenähert werden.

Was beinhaltet die neue Verordnung für Ausgleichszahlungen für die Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen)?

Die finanziell oft schlechter stehenden Heilmittelerbringer, also Logopäden Podologen, Physio- und Ergotherapeuten, dagegen sollen ihre Corona-Hilfen unabhängig von den erbrachten Leistungen behalten dürfen. Sie bekommen 40 % der Vergütung aus dem vierten Quartal des Vorjahres als Zuschuss.

Es gibt noch weitere Staffelungen, die abhängig von dem Zeitraum der Zulassung der Heilmittelbringer sind. Alle Praxisinhaber, die vor dem 01. Oktober 2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 % der Vergütung, die sie im vierten Quartal 2019 gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet haben.

Praxen, die zwischen dem 01. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019 ihre Zulassung erworben haben, erhalten ebenfalls 40 % der im vierten Quartal gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Vergütung, mindestens aber 4.500 Euro. Diesen Betrag erhalten auch alle Praxen, die im Zeitraum 01. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 zugelassen wurden. Wer im Mai 2020 zugelassen wird, kann mit einer Ausgleichzahlung in Höhe von 3.000 Euro rechnen. Erfolgt die Zulassung im Juni 2020, ist eine Einmalzahlung von 1.500 Euro vorgesehen.

Gibt es auch hier Anrechnungen / Minderungen bei den Ausgleichszahlungen der Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen)?

Bei den Ausgleichszahlungen handelt es sich um Zahlungen, die nicht erstattet werden müssen. Eine Anrechnung anderer finanzieller Hilfen wie der Soforthilfe oder dem Kurzarbeitergeld (KuG) findet nicht statt.

Zusammenfassung zum Schutzschirm für Ärzte und Heilmittelerbringer

Der finanzielle Schutzschirm für Ärzte und Heilmittelerbringer soll die Einnahmeausfälle der Ärzte und Heilmittelerbringer ausgleichen. Durch den Schutzschirm für Ärzte und Heilmittelerbringer erhalten diese zusätzliche Einnahmen. Die Regelungen für die Zahnärzte gleichen eher einem Darlehen.

Weitere Hinweise und Links zu Blogartikeln und Podcasts im Zusammenhang mit Corona

Weiterhin haben wir Links zu veröffentlichten Blogartikeln und Podcasts im Zusammenhang mit Corona beigefügt:

Folge 30: Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe/ Prämie/ Bonus/ Sonderzahlung bis 1.500 €

Folge 29: Corona: Was Sie zu Änderungen im Insolvenzrecht, zur Anfechtung, zu Haftungsrisiken und Rückforderungen wissen sollten mit Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel

Folge 28: Corona-Krise Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld (KUG): Aktuelle Verfahrensvereinfachungen und häufige Fragen mit Rechtsanwalt Ralph Leibecke

Folge 27: Corona Krise: Was Arbeitgeber und Eltern zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen und Kindergärten wissen sollten, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

Folge 26: Corona-Krise: Was jeder zur Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne wissen sollte, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

Folge 25: Corona-Krise Kurzarbeit: Was Sie zum Kurzarbeitergeld (KUG) wissen sollten, Voraussetzungen, Anzeige, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Ralph Leibecke und zahlreiche Dokumente zum Download

Corona Virus: Wie sind die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und notwendiger Kinderbetreuung, Entschädigungen bei Quarantäne, für Kurzarbeitergeld, welche Fristen sind zu beachten und bei welcher Behörde beantrage ich Erstattungen?

Zusammenstellungen von rechtlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen Hinweisen und Gesetzesänderungen, Fördermöglichkeiten und Krediten im Zusammenhang mit der Corona Krise, die Videoaufzeichnung eines Webinars und die Folien zum Webinar

weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax
Ralph Leibecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

Weitere Podcastfolgen:

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