Corona-Krise: Was jeder zur Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne wissen sollte, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

 In Corona, Newsblog

Heute besprechen wir  die Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne. Der Rechtsstand der Information, die wir hier geben, ist vom 27.03.2020,  Aktualisierungen erfolgten am 19.10.2020, 4.11.2020 und 29.4.2021.  Änderungen zeitlich nach dem 29.4.2021 können daher nicht berücksichtigt sein.

Inhalt

Kontaktpersonen von bestätigten Corona-Erkrankten sollen in häuslicher Quarantäne für bis zu 14 Tage beobachtet werden, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern. Kann für diese Zeit eine Entschädigung für Verdienstausfall  bei Quarantäne beantragt werden?

Ja, nach dem sogenannten Infektionsschutzgesetz. Es regelt, dass Betroffene, welche einem Tätigkeitsverbot unterliegen oder unterworfen werden oder unter Quarantäne gestellt wurden und hierdurch einen Verdienstausfall erleiden, eine Entschädigung erhalten können. Wichtig ist dabei aber, es muss eine Anordnung von dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgt sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene [1] nicht selbst infiziert ist, sondern dass er „nur“ unter Quarantäne aus Vorsichtsmaßnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gestellt wird, weil er Kontakt zu einem Infizierten hatte. Andernfalls wäre er selbst erkrankt und hätte selbst Anspruch auf Lohnfortzahlung/Krankengeld.

Gibt es auch eine Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne, wenn ich selbst die Firma oder die Praxis schließe, weil ich oder meine Mitarbeiter Angst haben, sich zu infizieren?

Nein, das ist eine eigene freiwillige Entscheidung. Es liegt in diesem Fall gerade keine behördliche Anordnung vor, die dazu zwingt, die Firma / Praxis zu schließen. Daher gibt es keine Entschädigung für Verdienstausfall.

Was ist bei empfohlener freiwilliger Quarantäne oder sogar das Gesundheitsamt empfiehlt eine freiwillige Quarantäne?

Da keine Quarantäne durch Bescheid angeordnet wurde, gibt es keine Entschädigung für Verdienstausfall.

Gibt es eine Entschädigung für Verdienstausfall für Reiserückkehrer aus dem Ausland?

Reist der Urlauber bei Beginn der Reise in ein bekanntes Risikogebiet gibt es keine Entschädigung für Verdienstausfall, da die Ursache selbst herbeigeführt wurde.

Befindet sich der Urlauber bereits im Ausland im Urlaub und das Gebiet wird dann erst zum Risikogebiet erklärt, ist die Entschädigung für Reiserückkehrer umstritten. Viele Ämter neigen dazu, die Entschädigung für Verdienstausfall für die notwendige Quarantäne abzulehnen. Bis die Gerichte hierzu eindeutige Entscheidungen getroffen haben, sollten Sie das Verfahren offen halten und gegen ablehnende Bescheide Widerspruch einlegen.

In welcher Höhe würde eine Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne geleistet werden?

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich dabei am Verdienstausfall des Arbeitnehmers [1] . Für die ersten sechs Wochen entspricht die Entschädigung der Höhe des Verdienstausfalls wie bei der Lohnfortzahlung. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt.

Wie ist der Entschädigungsanspruch aufgrund von angeordneter Quarantäne für Selbstständige?

Neben dem Verdienstausfall, das ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte (monatliche) Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, sind Erstattungen nicht vermeidbarer Fixkosten wie Miete sowie im Falle der Existenzbedrohung evtl. Mehraufwendungen möglich. Als Einkommensnachweis bei Selbstständigen dient der Steuerbescheid.

Gibt es auch einen Entschädigungsanspruch für  die Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas?

Am 27. März ist beschlossen worden, in das Infektionsschutzgesetz auch einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufzunehmen. Es soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Folge 27: Corona Krise: Was Arbeitgeber und Eltern zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen und Kindergärten wissen sollten, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

Wo müssen Entschädigungsansprüche für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden und gibt es hierfür Fristen?

Sämtliche Erstattungsansprüche aus Quarantänemaßnahmen bestehen sachlich gegen die jeweilige Landesbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat. Diese ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu bestimmen. Welches Amt grundsätzlich für den Antrag zuständig ist, kann entnommen werden: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html, dort ist eine Abfrage nach Postleitzahlen möglich oder hier Alternativ. https://tools.rki.de/PLZTool/.

Die zuständige Landesbehörde muss dann entweder erfragt oder herausgesucht werden.

Der Antrag kann auch papierlos online im IfSG Onlineportal zentral  gestellt werden https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html für folgende Länder:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

Die angegebenen Daten werden dann elektronisch an die jeweils zuständige Stelle übermittelt.

Der Arbeitgeber zahlt während der ersten sechs Wochen die Entschädigung für Verdienstausfall wegen Quarantäne für den Arbeitnehmer aus. Auf Antrag wird die Entschädigung dann dem Arbeitgeber von der jeweiligen Landesbehörde erstattet. Ab der siebten Woche erhält der Arbeitnehmer die Entschädigung nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Landesbehörde. Hierzu ist wiederum ein eigenständiger Antrag des Arbeitnehmers bei der Landesbehörde notwendig. Sämtliche Anträge, die für eine Erstattung notwendig sind, sind innerhalb von 24 Monaten nach dem Ende der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Kann ein Vorschuss auf die Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden?

Ja, auch diese Möglichkeit besteht wiederum bei der zuständigen Behörde. Auf Antrag kann ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages gezahlt werden oder auch für den Selbstständigen in der voraussichtlichen Höhe, die er als Entschädigung erhalten kann.

Wie ist die steuerliche Behandlung der Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz ?

Die Entschädigung ist einkommensteuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass es den Steuersatz der restlichen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht und dadurch die Einkommensteuer höher ausfallen kann. Unter Umständen kann die Entschädigung für Verdienstausfall dazu führen, dass im Rahmen der Steuererklärung die sonst sich beim Arbeitnehmer regelmäßig ergebende Steuererstattung geringer ausfällt oder im schlimmsten Fall auch Steuern nachgezahlt werden müssen. Wie hoch die steuerliche Auswirkung der Entschädigung für Verdienstausfall im Rahmen der Steuererklärung dann ist, hängt davon ab, wie lange und in welcher Höhe die Entschädigung für Verdienstausfall bezogen wurde und welche anderen steuerpflichtigen Einkünfte in dem Jahr jeweils erzielt wurden. Wer mehr als 410 Euro Entschädigung für Verdienstausfall im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Zusammenfassung zur Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne

Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, Betroffene einer Quarantäne erhalten den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Als Arbeitgeber der Betroffenen sollten Sie die Entschädigung zur Minderung der Kosten beantragen. Beachten Sie die einzuhaltenden Fristen!

weitere Links und Podcastfolgen zu den Themen rund um Coroana

Aufgrund des Corona-Virus stellen sich Arbeitgebern viele andere Fragen. Wir haben die Links zu unseren weiteren veröffentlichten Blogartikeln beigefügt. Darin erläutern wir, wie die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind, bei notwendiger Kinderbetreuung und erläutern alles Wissenswerte zum Kurzarbeitergeld.

Corona-Krise Kurzarbeit: Was Sie zum Kurzarbeitergeld (KUG) wissen sollten, Voraussetzungen, Anzeige, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Ralph Leibecke und zahlreiche Dokumente zum Downloaden

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weiterführende  Informationen, Hinweise und Links

Weitere detaillierte und umfangreiche Informationen zu dem Thema, können sie  hier erhalten:

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax
Ralph Leibecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

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