Coronavirus: Wie sind die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und notwendiger Kinderbetreuung, Entschädigungen bei Quarantäne, für Kurzarbeitergeld, welche Fristen sind zu beachten und bei welcher Behörde beantrage ich Erstattungen?*

 In Corona, Newsblog

Das Coronavirus sorgt für erhebliche Verunsicherungen. Nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch in den Personalabteilungen und bei den Führungskräften. Wir stellen einmal zusammen, was klar ist und wo es Unsicherheiten, offene Fragen und welche Regelungen zur Lohnfortzahlung es gibt.

Wann liegt Arbeitsunfähigkeit mit den Regelungen zur Lohnfortzahlung/Entgeltfortzahlung vor und für welche Fälle wird eine Entschädigungszahlung wegen Quarantäne gewährt?

Diese Frage ist für das Unternehmen entscheidend, macht es doch den Unterschied zwischen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Regelungen zur Lohnfortzahlung) und der Entschädigungszahlung nach dem lnfektionsschutzgesetz (IfSG).

Im ersten Fall der Regelung zur Lohnfortzahlung sollte alles klar sein: Der Arbeitgeber ist nach dem Ent­geltfortzahlungsgesetz zur Fortzahlung des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Arbeitsentgelts für maximal sechs Wochen verpflichtet. Kleinere Unternehmen können zumindest einen Teil ihrer Aufwendungen über die Entgeltfortzahlungsversi­cherung (U1) erstattet bekommen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen dauern, tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig ist, sondern aus Sicherheitsgründen zur Vermeidung einer Weiterverbreitung des Virus vom Gesundheitsamt zur Quarantäne verpflichtet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quarantäne in einer besonderen Einrichtung oder zu Hause verbracht werden muss.

In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, weil eben keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Regelungen zur Lohnfortzahlung greifen nicht. Zahlen muss er aber doch! Der betroffene Arbeit­nehmer hat nämlich einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat. Dieser macht sich die Sache einfach und verpflichtet den Arbeitgeber zur Auszahlung. Dieser hat dann einen Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde – in der Regel sind es die Gesundheitsämter. Das gilt aber nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens für sechs Wochen.

Nach dem BGB (§ 616) ist der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung, deren Gründe in der Person des Beschäftigten liegen, an denen er aber kein Verschulden trägt, das Entgelt fortzuzahlen. Diese Regelung ist jedoch vielfach durch Tarif- oder Arbeitsvertrag unwirksam. Nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist wird die Entschädigung üblicherweise von der zu­ständigen Behörde ausgezahlt – dann in Höhe des Krankengeldes. Allerdings ist es bei einer Corona-Erkrankung nach heutigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass nach sechs Wochen noch eine Infektionsgefahr besteht, ohne dass der Betroffene zugleich auch arbeitsunfähig ist.

Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags erhalten.

Und welche Behörde ist nun zuständig für die Auszahlung der Entschädigungen bei Quarantäne?

Das Problem liegt darin, dass es sich dem Föderalismus sei Dank – um eine Angelegenheit der Bundesländer handelt. Diese regeln auch die Zuständigkeit der Behörden für die Umsetzung des Infektionsschutz­gesetzes. In aller Regel sind dies die Gesundheitsämter der Landkreise oder der kreisfreien Städte oder das Landes­sozialamt. Auf den jeweiligen Internetseiten sollten dann auch die Erstattungs­anträge zu finden sein. Sollten die genannten Behörden im Einzelfall für die Erstattung der Auslagen des Arbeitgebers nicht zuständig sein (in ei­nigen Regionen ist diese z. B. auf die Versorgungsämter delegiert), müssen sie Aus­kunft über die zuständige Stelle erteilen. Wel­ches Gesundheitsamt für den Wohnsitz des Beschäftigten zuständig ist kann einer Daten­bank des Robert-Koch-Instituts ent­nommen werden: https://tools.rki.de/PLZTool/. Zuständig ist jeweils das Gesundheitsamt des Wohnsitzes des Beschäftigten, nicht das am Betriebssitz des Unternehmens. Große, bundesweit aufgestellte Unternehmen haben also unter Umständen mit ei­ner Vielzahl von Gesundheitsämtern zu tun.

Wichtig für den Arbeitgeber: Frist für die Beantragung der Entschädigung für Quarantäne wahren!

Die Frist für die Erstattung der vom Arbeitgeber verauslagten Entschädigung beträgt 2 Jahre. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. Da die Frage der Zuständigkeit mitunter nicht ganz leicht zu be­antworten ist, sollte der Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden. Die angegangene Behörde muss zeitnah prüfen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Im Falle einer Ver­neinung, muss sie die zuständige Behörde benennen und der Arbeitgeber kann dann noch dort den Antrag rechtzeitig stellen. Im Sozialrecht gilt zudem der Grundsatz, dass ein Antrag auch bei einer nicht zu­ständigen Behörde als rechtzeitig gestellt gilt. Hier geht es allerdings (auch) um reines Ver­waltungsrecht, bei dem diese Maßgabe so nicht gilt. Um Probleme und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Das kann im Übrigen zunächst formlos ohne genaue Bezifferung der Forderung geschehen – die ggf. benötigten Nach­weise und Unterlagen können nachgereicht werden.

Weitere vertiefende Informationen zur Entschädigung für Verdienstausfall und zu den Regelungen zur Lohnfortzahlung 

Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit beantragen und Anleitung zur Anzeige auf Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Eine Anleitung hierfür finden Sie im folgenden PDF-Dokument zum Download

Die Handlungsempfehlung unserer Kanzlei: Stellen Sie die Anzeige zum Arbeitsausfall vorsorglich im Voraus, so dass die entsprechenden Anträge der Agentur für Arbeit rechtzeitig vom Lohnsachbearbeiter umgesetzt werden können. Die Anträge für Kurzarbeitergeld müssen innerhalb von einer Frist von 3 Monaten bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Weitere vertiefende Informationen und Download-Dokumente zum Kurzarbeitergeld finden sie hier:

Was ist bei Kinderbetreuung, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen hat? Greifen die Regelungen zur Lohnfortzahlung?

Wenn ein Kind wegen der Schließung seiner Schule zu Hause betreut werden muss, können die Eltern nach der neuesten Gesetzesänderung einen Anspruch auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Hier greifen daher die Regelungen zur Lohnfortzahlung ebenfalls nicht. Dennoch muss auch hier der Arbeitgeber, wie bei Quarantäne zahlen und die Kosten vorfinanzieren.

Was Eltern nach der Gesetzesänderung zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen und Kindergärten wissen sollten, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen finden Sie hier:

Sind die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Coronakinderkrankengeld nicht erfüllt, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. In diesen Fällen müssen sie sich mit dem Arbeitgeber verständigen, wie die Betreuung sichergestellt werden kann. Das kann durch den Abbau von Überstunden oder Gleitzeit, durch be­zahlten oder unbe­zahlten Urlaub oder durch die Arbeit im Home-Office geschehen. Die Regelungen zur Lohnfortzahlung greifen daher nicht.

weitere Hinweise und Links

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*Quellen:
– Markus Matt, Lohn + Gehalt
– Bundesagentur für Arbeit

Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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Anzeigen von 2 Kommentaren
  • Christopher Seidel

    Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Prima, freut mich, das der Artikel und der Blog Ihnen gefallen. Danke für das tolle Feedback!