
Die „Metax-News“ – März 2017
Bei der Bemessung des IHK-Beitrags darf die Industrie- und Handelskammer bei Kliniken auch den gewerbesteuerfreien Bereich als Bemessungsgrundlage hinzuziehen. Die Veranlagung auf der Grundlage der Kennzahlen des gesamten Unternehmens verstößt laut Bundesverwaltungsgericht nicht gegen geltendes Recht und das Äquivalenzprinzip, nach dem die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten soll. Das Urteil hat Bedeutung für Leistungserbringer, die grundsätzlich gewerblich tätig sind, aber in ihrer Kernleistung eine Gewerbesteuerbefreiung beanspruchen können – neben Kliniken also auch Pflegeeinrichtungen.