„Metax-News“ September 2017
Auch wenn ein Arbeitszimmer zu Hause je zur Hälfte für selbstständige und nichtselbstständige Arbeit genutzt wird, darf das Finanzamt den abziehbaren Höchstbetrag für die Aufwendungen nicht einfach hälftig aufteilen. Der Bundesfinanzhof kassierte einen Steuerbescheid, in dem einem Schriftsteller nur ein Betriebsausgabenabzug fürs Arbeitszimmer von 625 statt von 1250 Euro gestattet worden war, weil er den Raum nur zu 50 Prozent für seine freie Tätigkeit als Autor nutzte. Die Kosten, so die Richter, seien zwar danach aufzuteilen, ob sie auf die selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit entfallen. Eine entsprechende Splittung des Höchstbetrags sei aber nicht möglich. Wichtig ist also nur, dass alle abziehbaren Aufwendungen fürs Arbeitszimmer, egal aus welcher Einkunftsart, zusammen den Betrag von 1250 Euro nicht übersteigen.