„Metax-News“ Januar 2018
Arbeitgeber, die in der Firma Schutzimpfungen anbieten und die Kosten dafür übernehmen, müssen nicht für Impfschäden haften. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin von ihrer Firma Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt, da sie durch die Grippeschutzimpfung angeblich einen Impfschaden erlitten hatte. Sie sei von der Betriebsärztin nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt worden, so die Frau. Das BAG wies die Klage unter anderem mit der Begründung ab, dass der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet sei, die Klägerin über mögliche Impfrisiken aufzuklären. Er müsse sich deshalb einen möglichen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.