„Metax-News“ Januar 2018
Ambulante Zystoskopien müssen von den Kassenärztlichen Vereinigungen nicht extra-budgetär vergütet werden. Das Bundessozialgericht (BSG) wies die Klage eines Urologen aus Hamburg ab, der sich gegen die Honorierung seiner ambulant vorgenommenen Urethrozystoskopien wehrte. Diese waren innerhalb des RLV vergütet worden. Der Arzt meinte jedoch aus § 115 b SGB V schließen zu können, dass AOP-Leistungen keiner Mengensteuerung unterliegen, soweit auch auf Krankenhausseite keine Budgetierung erfolgt. Das BSG folgte diesem Argument nicht. Es gebe keine gesetzliche oder untergesetzliche Regelung, die eine Vergütung von Zystoskopien außerhalb des RLV vorschreibe. Auch aus § 115 b SGB V folge nicht, dass ein einheitliches Budget zu bilden wäre. Die Vorschrift stelle diese Entscheidung vielmehr in das Ermessen der Vertragspartner.