„Metax-News“ Mai 2018
Seniorenzentren müssen für Fahrer, die betagte Menschen in die Tagespflege bringen und dafür nur eine Aufwandsentschädigung von jährlich max. 2.400 EUR erhalten, keine Lohnsteuer abführen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass die Fahrer im konkreten Fall als bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter eingestuft werden können und ihre Tätigkeit deshalb nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei ist. Die Arbeit der Chauffeure erschöpfte sich nicht nur in der reinen Beförderung der Senioren, sie begleiteten ihre Fahrgäste auch ins Auto bzw. wieder zur Wohnung. Den Lohnsteuer-Haftungsbescheid des Finanzamtes gegen das Seniorenzentrum hob das Gericht auf. Es ließ aber die Revision zu.