„Metax-News“ Oktober 2018
Arbeitsrechtliche Entscheidungen von kirchlichen Arbeitgebern unterliegen trotz des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften der gerichtlichen Kontrolle. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Im konkreten Fall war einem katholischen Chefarzt von einem katholischen Krankenhaus gekündigt worden, weil er zum zweiten Mal geheiratet hatte. Das, so der EuGH, könnte wegen des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot rechtswidrig gewesen sein. Der Arbeitgeber stelle nämlich unterschiedliche Anforderungen an das Führungspersonal, je nachdem ob es einer Konfession angehöre oder nicht. Zudem dürfe die Einhaltung von Glaubensgrundsätzen nur dann verlangt werden, wenn dies für die konkrete Tätigkeit wesentlich sei. Das Bundesarbeitsgericht muss nach dem EuGH-Urteil nun entscheiden, ob die Kündigung des Chefarztes rechtmäßig war.