„Metax-News“ Januar 2019
Ermächtigte Krankenhausärzte können von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zum Notdienst verdonnert werden. Eine entsprechende Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen erklärte das Bundessozialgericht jetzt für rechtswidrig. Die Begründung des Gerichts: Die Verpflichtung zum Notdienst habe ihre rechtfertigende Grundlage in der Zulassung als Vertragsarzt. Ermächtigte Klinikärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern dürften nur bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung erbringen. Der angestellte Krankenhausarzt arbeite in erster Linie stationär, die ambulante Behandlung sei für ihn Nebenbeschäftigung. Er sei insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen.