„Metax-News“ Juni 2018
Für eine Notdienst-Bereitschaft ist die private Handy-Nummer tabu. Mitarbeiter seien nicht verpflichtet, für den Notdienst ihre Mobilfunknummer anzugeben. Arbeitgeber könnten dies nicht im Wege der Abmahnung verlangen, urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handy-Nummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Mitarbeiter könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen, so das LAG. Im konkreten Fall hatte ein Gesundheitsamt seinen Notdienst umgestellt und dafür nicht nur die Nummern der Dienst-Handys, sondern auch der privaten Festnetz- und Mobiltelefone speichern wollen.