Nephrologen können sich gegen angeblich bedarfsunabhängige Ermächtigung wehren

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Die „Metax-News“ – März 2017

Niedergelassene Nephrologen haben grundsätzlich ein Recht dazu, Ermächtigungen von Klinikärzten zur Dialyse anzufechten. Denn eine bedarfsunabhängige und damit nicht anfechtbare Ermächtigung ist nur zur „Mitbehandlung“ von Dialysepatienten erlaubt. Geht der Umfang der erteilten Ermächtigung über eine solche Mitbehandlung jedoch hinaus, können niedergelassene Vertragsärzte gegen den entsprechenden Bescheid klagen. Das betont das Bundessozialgericht (BSG). Im konkreten Fall bemängelte das BSG, dass die Ermächtigung dem Klinikarzt faktisch einen vollen Versorgungsauftrag zur Behandlung von Patienten mit Bauchfelldialyse übertrug. Dafür hätten die Zulassungsgremien jedoch den Bedarf prüfen müssen.