Die „Metax-News“ – März 2017
Erbt eine Pflegeheim GmbH Geld von einem verstorbenen Heimbewohner, muss sie nicht nur Erbschaftsteuer zahlen, sondern auf diese Betriebseinnahme auch Körperschaftsteuer abführen. Eine unzulässige Doppelbesteuerung sieht der Bundesfinanzhof darin nicht. Das Verfassungsrecht gebiete nicht, alle Steuern aufeinander abzustimmen und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des gleichen Sachverhalts zu vermeiden, sagten die Richter. Sie betonten, dass bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH auch „Vermögenszugänge aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen“, also Erbschaften, in den Bereich gewerblicher Gewinnerzielung fallen. Ertragssteuerrechtlich verfüge die GmbH nicht über eine außerbetriebliche Sphäre, in der keine Körperschaftsteuer fällig werde.