„Metax-News“ Oktober 2018
Für implantologische Leistungen können Zahnärzte kein Honorar verlangen, wenn sie so schlecht sind, dass jede Nachbehandlung nur noch eine Notlösung ist. Hat der Patient nach einer solchen katastrophalen Behandlung nur noch die „Wahl zwischen Pest und Cholera“, könne er die Bezahlung der Rechnung verweigern, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). In dem verhandelten Fall waren einer Frau acht Implantate so fehlerhaft eingesetzt worden, dass im Nachhinein für jeden anderen Zahnarzt keine Möglichkeit mehr bestand, einen „wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher“ herbeizuführen. Der BGH ersparte der Patientin, für die „objektiv und subjektiv wertlosen“ Implantate 34.000 Euro zahlen zu müssen.