„Metax-News“ Februar 2018
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind auch bei Heilberuflern längst gang und gäbe. Wer sich Konkurrenz für eine bestimmte Zeit vom Hals halten will, muss dem Vertragspartner (also dem Angestelltem oder Mitgesellschafter) allerdings eine sogenannte Karenzentschädigung zahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, was passiert, wenn der Mitarbeiter schon einen Monat nach Ausscheiden aus dem Betrieb vom vereinbarten dreimonatigen Konkurrenzverbot zurücktritt, weil der Ex-Chef die Karenzentschädigung nicht zahlt. Hat er dann trotzdem Anspruch auf den vollen Ausgleich für ein Vierteljahr? Das BAG urteilte, dass die Entschädigung nur bis zum Zeitpunkt des Rücktritts gezahlt werden muss. Danach besteht darauf kein Anspruch mehr.