Scheidungskosten sind nicht mehr abzugsfähig

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"Metax-News" September 2017

„Metax-News“ September 2017

Scheidungskosten können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass die Aufwendungen für eine Ehescheidung unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Grund dafür ist eine Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG), das eine Ausnahme von dem Abzugsverbot nur dann zulässt, „wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“. Diese Voraussetzungen sah der BFH allerdings nicht als gegeben an – „selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens“ darstelle. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des EStG bewusst Scheidungskosten von der Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen ausschließen wollen, argumentierten die Richter.