„Metax-News“ Januar 2019
Honorarärzte müssen Sozialversicherungsträgern gegenüber keine Angaben über ihr Arbeitsverhältnis machen, wenn sie damit Gefahr laufen, wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen strafrechtlich belangt zu werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Gericht hob ein Urteil des Amtsgerichts Münster auf, das einen Honorararzt zu einer Geldbuße verurteilt hatte. Der hatte sich im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung geweigert, nähere Auskünfte über die Bedingungen seiner Tätigkeit zu geben. Laut OLG habe der Arzt ein Schweigerecht, da er sich – ebenso wie ein Arbeitgeber – gegenüber dem Sozialversicherungsträger wegen Anstiftung und Beihilfe zur Beitragsvorenthaltung strafbar machen könne. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich selbst zu belasten.