„Metax-News“ Mai 2018
Bei vielen Krankenversicherten sind ausländische Versandapotheken beliebt. Werden Arzneien auf diesem Weg innerhalb der EU verkauft, müssen hierzulande oft die Krankenkassen die Umsatzsteuer abführen. Sie dürfen sich jetzt über ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster freuen: Das entschied, dass die Rabatte, welche die Pharmahersteller den Apotheken gewähren, nicht bei der Bemessung der Umsatzsteuer berücksichtigt werden dürfen. Bemessungsgrundlage ist also nur der tatsächlich gezahlte Kaufpreis. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gegen das Urteil des FG beim Bundesfinanzhof anhängig.