„Metax-News“ Oktober 2018
Krankenversicherungen dürfen Patienten auf vermutete Behandlungsfehler hinweisen. Diese Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Köln, es wies deshalb das Ansinnen eines Zahnarztes zurück, einer privaten Versicherung solche Andeutungen gerichtlich zu untersagen. Konkret hatte die Assekuranz die Bezahlung von Behandlungskosten abgelehnt und dies gegenüber dem Patienten damit begründet, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnarzt fürchtete um seine Reputation und klagte ohne Erfolg. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei, so das Oberlandesgericht. Ob die Behandlung tatsächlich fehlerhaft war, das spiele erst in dem Erstattungsverfahren eine Rolle. Vorher könne der Arzt die Versicherung nicht in ihrer Äußerungsfreiheit einschränken, indem er ihr die Mitteilung an die Patienten verbiete.