„Metax-News“ September 2017
Wer den Mietvertrag für die Praxis vorzeitig beenden will, etwa weil ein Umzug in ein MVZ ansteht, muss in der Regel kräftig in die Taschen greifen. Ohne eine Abfindung an den Vermieter zu zahlen, ist ein außerplanmäßiger Ausstieg aus dem Gewerbemietvertrag meistens nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass solche Abfindungszahlungen nicht als Schadenersatz einzustufen sind. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im „Rahmen eines Leistungsaustausches“.