„Metax-News“ Juli 2018
MRT-Leistungen dürfen nur von Radiologen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Fachärzten mit Zusatzweiterbildung MRT bleibt dies nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verwehrt. Sie können die Leistungen nur privat abrechnen. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde eines Kardiologen gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts zurück. Die Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Sie diene nicht nur der Qualitätssicherung, sondern solle auch eine Leistungsausweitung durch Selbstzuweisung verhindern.