„Metax-News“ Juni 2018
Nutzen Arbeitnehmer einen Shuttle-Bus, um zu einer Betriebsveranstaltung zu kommen, kann das Finanzamt dies nicht als geldwerten Vorteil einstufen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Im konkreten Fall richtete eine Firma eine Festveranstaltung aus, um Jubilare zu ehren. Für den Weg zur Feier bot das Unternehmen den Arbeitnehmern die Nutzung eines Shuttle-Busses an. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bezog das Finanzamt die Kosten für den Bus mit ein. Aufgeteilt auf alle Teilnehmer an der Feier kam es so auf einen Betrag knapp über der lohnsteuerfreien Grenze von 110 Euro pro Person. Das FG urteilte jedoch anders: Der Shuttle-Dienst gehöre zum äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung „ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer“. Diese seien zudem auch nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei.